(Geänderte Neufassung durch Mitgliederversammlung vom 1. August 2013; im Vereinsregister eingetragen am 9. August 2013)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schulverein Gymnasium Grafing e.V.“ Er hat seinen Sitz in Grafing b. München. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die allgemein bildenden und erzieherischen Aufgaben und Ziele des Gymnasiums Grafing durch Geldzuwendungen zu fördern, zur neuzeitlichen Ausgestaltung durch Sachzuwendungen beizutragen, die Bemühungen um die Pflege der gegenseitigen Beziehungen der Schüler und der ehemaligen Angehörigen der Schule zu unterstützen.

Er  ist  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der  Verein  ist  demokratisch,  parteipolitisch  neutral, überkonfessionell  und unabhängig.  Er  verfolgt  ausschließlich  und unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche Person werden. Auch juristische Personen können, vertreten durch ihre jeweiligen Organe,  Mitglieder des Vereins werden.

Minderjährige haben bei der Anmeldung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich vorzulegen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Anmeldung. Der  Vorstand  kann  den  Beitritt ohne Angabe von Gründen verweigern.  Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang beim Vorstand, so gilt die Mitgliedschaft als genehmigt.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich besonders um die Förderung des Gymnasiums Grafing verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Förderverein endet:

a) durch freiwilligen Austritt mit einer Frist von 4 Wochen zum Schuljahresende, das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt;

b) durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit);

c) durch Ausschluss

Der Ausschluss kann mit einfacher Mehrheit vom Vereinsvorstand erklärt werden durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch

aller evtl. bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins in keinem Fall eine Rückerstattung von Spenden oder

Mitgliedsbeiträgen. Dem Schulverein gewährte Darlehen und leihweise gegebene Sacheinlagen werden zurückerstattet.

§ 6 Geschäfts- und Rechnungsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Durch die Mitgliederversammlung wird jeweils der Mindestmitgliedsbeitrag festgelegt, der vom Mitglied zu entrichten ist. Der jeweilige Mindestmitgliedsbeitrag kommt für neue Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Festlegung durch die Mitgliederversammlung zur Anwendung. Darüber hinausgehende Zahlungen sind freiwillig.

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag pro Schuljahr, er ist auch im Beitrittsjahr in voller Höhe zu zahlen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Jahren einzuberufen.

Jede Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch den Vorstand in Textform einzuberufen. Die Einladung kann auch durch elektronische Medien erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist weiter einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

a) die Wahl der Vorstandschaft

b) die Prüfung des Jahresberichts und der Kassenführung, sowie Entlastung der Vorstandschaft

c) Änderung der Satzung einschließlich der Beitragshöhe

d) Erteilung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins

e) Auflösung des Vereins

f) Wahl der Rechnungsprüfer

Die Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlung werden durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer per Unterzeichnung beurkundet.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

– dem ersten und zweiten Vorsitzenden

– dem Kassier

– dem Schriftführer

-mindestens zwei bis zu vier Beisitzern, von denen je  ein Beisitzer vom Elternbeirat und der Schulleitung delegiert werden sollen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit mittels Stimmzettel gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder auch durch Zuruf beschließen. Die Leitung der Wahl hat ein aus der Mitgliederversammlung berufener Wahlleiter.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist bei Bedarf auch durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Vertreter einzuberufen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 11 Vertretungsbefugnis

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten.

Im Innenverhältnis gilt: Ist der 1. Vorsitzende zur Vertretung des Vereins verhindert, wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Kassenführung des Vereins prüfen.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und haben ihren Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung kann nur mit mindestens  ¾  der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es nicht Darlehen bzw. leihweise zur Verfügung gestellten Sacheinlagen betrifft, an das Gymnasium Grafing, mit der Auflage das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Gymnasiums Grafing b. München zu verwenden.